Steuerungsmöglichkeiten für einzelne Gebäude
Zisterne zur Regenwassersammlung
Zisterne zur Regenwassersammlung
und -nutzung
Starkregenereignisse mit großen Wassermengen in kurzer Zeit erfordern einen verbesserten und möglichst kleinräumigen Wasserrückhalt. Eine Zisternenpflicht ist hierzu eine wirksames Mittel. Zisternen eröffnet außerdem die Möglichkeit, Regenwasser als Brauchwasser zu nutzen.
Im Zuge des stattfindenden Klimawandels werden nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Frequenz und Intensität von extremen Wetterereignissen zunehmen. Zu diesen Extremereignissen gehört vor allem auch Starkregen. Um den Abfluss der Wassermengen zu verlangsamen und zurückzuhalten, kann eine Zisternenpflicht im Bebauungsplan festgelegt werden. Die durch Flächenversiegelung verringerte Infiltrationskapazität des Bodens kann dadurch abgemildert oder ausgeglichen und Hochwasserspitzen können abgeflacht oder ganz vermieden werden.
Das in einer Zisterne zurückgehaltene Wasser richtet nicht nur andernorts keinen Schaden an, sondern kann später auch zur Bewässerung des Gartens oder für den Brauchwasserkreislauf im Haus genutzt werden und schont somit wertvolle Ressourcen.
Umgesetzte Beispiele:
Apfeldorf (Lkr. Landsberg), Wohngebiet "Am Esele"
Vilgertshofen (Lkr. Landsberg): Bebauungsplan Pflugdorf - Ahornweg:
"§ 13 Niederschlagswasserbeseitigung
... Dabei sind auf dem Grundstück ausreichend bemessene Rückhalteeinrichtungen (z.B. als unterirdische Was-
serbehälter ohne Boden zur Nutzung zumindest einer eingeschränkten Versickerung) oder naturnah gestalte-
te Teiche zu schaffen.
Eine Rückhaltung von mindestens 4 m³ pro Hauptgebäude ist in jedem Falle einzuplanen und nachzuweisen. ...
Interessante Links:
Bayerische Ingenieurskammer Bau:
https://www.bayika.de/de/aktuelles/meldungen/2021-07-27_Bayerisches-Bauministerium-Klimasensibler-Umgang-mit-Niederschlagswasser-in-der-Bauleitplanung.php
Landesamt für Umwelt (LfU) Bayern:
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit
_regenwasser.pdf
Das in einer Zisterne zurückgehaltene Wasser richtet nicht nur andernorts keinen Schaden an, sondern kann später auch zur Bewässerung des Gartens oder für den Brauchwasserkreislauf im Haus genutzt werden und schont somit wertvolle Ressourcen.
Umgesetzte Beispiele:
Apfeldorf (Lkr. Landsberg), Wohngebiet "Am Esele"
Vilgertshofen (Lkr. Landsberg): Bebauungsplan Pflugdorf - Ahornweg:
"§ 13 Niederschlagswasserbeseitigung
... Dabei sind auf dem Grundstück ausreichend bemessene Rückhalteeinrichtungen (z.B. als unterirdische Was-
serbehälter ohne Boden zur Nutzung zumindest einer eingeschränkten Versickerung) oder naturnah gestalte-
te Teiche zu schaffen.
Eine Rückhaltung von mindestens 4 m³ pro Hauptgebäude ist in jedem Falle einzuplanen und nachzuweisen. ...
Interessante Links:
Bayerische Ingenieurskammer Bau:
https://www.bayika.de/de/aktuelles/meldungen/2021-07-27_Bayerisches-Bauministerium-Klimasensibler-Umgang-mit-Niederschlagswasser-in-der-Bauleitplanung.php
Landesamt für Umwelt (LfU) Bayern:
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit
_regenwasser.pdf
Instrument: Bebauungsplan
Grundsatz: § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Rechtliche Grundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (Wo soll Wasser zurück gehalten werden)
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen.“
und
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Wie soll Wasser zurück gehalten werden)
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.“
Grundsatz: § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Rechtliche Grundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (Wo soll Wasser zurück gehalten werden)
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen.“
und
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Wie soll Wasser zurück gehalten werden)
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.“