Steuerungsmöglichkeiten Baugebiet
Gestaltung und Bepflanzung unbebauter Flächen baulicher Grundstücke
Kommune können klare Vorgaben zur naturnahen und klimafreundlichen Ausgestaltung unbebauter Flächen machen. Dazu kann der Anteil der bepflanzen Fläche, die Nutzung bestimmter Gewächse und die Anzahl zu pflanzender Bäume festgesetzt werden. Das Instrument der Gestaltungssatzung eignet sich auch, um Schottergärten zu unterbinden. Es kann auch zwischen monotonen Schotterflächen und ökologisch hochwertigen Steingärten differenziert werden. Dies zeigt das Beispiel Coburg besonders deutlich.
Bereits umgesetzt von: Würzburg, München, Coburg
Beispiel Coburg: Freiflächengestaltungssatzung Stadt Coburg
„§ 3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
(1) Die nicht überbauten Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke, sind unter vorrangiger Berücksichtigung der vorhandenen Baum- und Gehölzbestände mit Baum-, Strauch- und Staudenpflanzungen sowie artenreichen Wiesen, Rasen, Säumen und naturnahen Wasserflächen abwechslungsreich gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten, soweit diese Flächen nicht für andere zulässige Nutzungen, wie z. B. Stellplätze, Arbeits- oder Lagerflächen, Spiel oder Aufenthaltsflächen benötigt werden.
(2) Nicht zulässig sind insbesondere Schottergärten und Kunstrasen in einem Umfang von mehr als 2% der Grundstücksfläche. Zum Unterschied Schottergärten zu fachgerecht angelegten Steingärten siehe § 4 (2) dieser Satzung.
(3) Dabei sind je nach Art der baulichen Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) mindestens folgende absolute Grundstücksanteile zu begrünen:
Mindestens zu begrünender Grundstücksanteil in % Gesamtgrundstück
Wohngebiet (WA+WR) 30 %
Sondergebiet 30 %
Mischgebiet 20%
Dorfgebiet 20 %
Gewerbegebiet 15 %
Kerngebiet 10 %
Dieser Anteil ist vorrangig als ebenerdiges Grün (EG) herzustellen.
Bis maximal 50% der geforderten Begrünung kann auch durch Fassaden- und/oder Dachbegrünung ersetzt werden. Dabei gelten die folgenden Verhältnisse:
• 1 m² Fassadenbegrünung (FG) ersetzt 1 m² ebenerdiges Grün (EG)
• 1 m² Dachbegrünung (DG) ersetzt 1 m² ebenerdiges Grün (EG).
(4) Je 300 m² zu begrünende Fläche ist ein großkroniger Baum entsprechend der dieser Satzung als Anlage beigefügten Liste zu pflanzen.
(5) Je fünf Stellplätze ist ein großkroniger Baum, bei 2-4 Stellplätzen ist mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum entsprechend der dieser Satzung als Anlage beigefügten Liste zu pflanzen.
[…]“
Weiteres Beispiel:
Freiflächengestaltungssatzung der Stadt München Bereits umgesetzt von: Würzburg, München, Coburg
Beispiel Coburg: Freiflächengestaltungssatzung Stadt Coburg
„§ 3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
(1) Die nicht überbauten Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke, sind unter vorrangiger Berücksichtigung der vorhandenen Baum- und Gehölzbestände mit Baum-, Strauch- und Staudenpflanzungen sowie artenreichen Wiesen, Rasen, Säumen und naturnahen Wasserflächen abwechslungsreich gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten, soweit diese Flächen nicht für andere zulässige Nutzungen, wie z. B. Stellplätze, Arbeits- oder Lagerflächen, Spiel oder Aufenthaltsflächen benötigt werden.
(2) Nicht zulässig sind insbesondere Schottergärten und Kunstrasen in einem Umfang von mehr als 2% der Grundstücksfläche. Zum Unterschied Schottergärten zu fachgerecht angelegten Steingärten siehe § 4 (2) dieser Satzung.
(3) Dabei sind je nach Art der baulichen Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) mindestens folgende absolute Grundstücksanteile zu begrünen:
Mindestens zu begrünender Grundstücksanteil in % Gesamtgrundstück
Wohngebiet (WA+WR) 30 %
Sondergebiet 30 %
Mischgebiet 20%
Dorfgebiet 20 %
Gewerbegebiet 15 %
Kerngebiet 10 %
Dieser Anteil ist vorrangig als ebenerdiges Grün (EG) herzustellen.
Bis maximal 50% der geforderten Begrünung kann auch durch Fassaden- und/oder Dachbegrünung ersetzt werden. Dabei gelten die folgenden Verhältnisse:
• 1 m² Fassadenbegrünung (FG) ersetzt 1 m² ebenerdiges Grün (EG)
• 1 m² Dachbegrünung (DG) ersetzt 1 m² ebenerdiges Grün (EG).
(4) Je 300 m² zu begrünende Fläche ist ein großkroniger Baum entsprechend der dieser Satzung als Anlage beigefügten Liste zu pflanzen.
(5) Je fünf Stellplätze ist ein großkroniger Baum, bei 2-4 Stellplätzen ist mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum entsprechend der dieser Satzung als Anlage beigefügten Liste zu pflanzen.
[…]“
Weiteres Beispiel:
Broschüre Stadt Frankfurt Klimaanpassung Freiräume & Gebäude
Instrument: Gestaltungs- und Bepflanzungssatzung
Rechtliche Grundlage: BayBO Art. 81 (1) Nr. 5 und BauGB § 9 Nr. 25
(Hinweis: § 178 BauGB regelt die Durchsetzbarkeit eines Pflanzgebots im Bebauungsplan)
BayBO Art. 81 (1) Nr. 5
"(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
...
5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,"
BauGB § 9 Nr. 25
"(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden...
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;"
Rechtliche Grundlage: BayBO Art. 81 (1) Nr. 5 und BauGB § 9 Nr. 25
(Hinweis: § 178 BauGB regelt die Durchsetzbarkeit eines Pflanzgebots im Bebauungsplan)
BayBO Art. 81 (1) Nr. 5
"(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
...
5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,"
BauGB § 9 Nr. 25
"(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden...
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;"