Steuerungsmöglichkeiten für einzelne Gebäude
Stellplatzgestaltung
Die Gestaltung und Anzahl von Stellplätzen ist durchaus bedeutsam für die Flächenversiegelung und das Regenwassermanagement auf Grundstücken und in Baugebieten. Kommunen haben hier nicht zu unterschätzende Einflussmöglichkeiten.
Stellplätze sind wichtige Elemente in der Bauleitplanung. Die Ausgestaltung kann jedoch stark variieren. Hier können durch die Kommune Flächenversiegelung, Bepflanzung, Baumaterialien und das generelle Erscheinungsbild beeinflusst werden. Beschattete und teilentsiegelte Stellplätze haben dabei nicht nur positive Auswirkungen auf das Mikroklima, sie bringen auch einen Mehrwert für die Nutzer.
Natürlich hat auch die vorgegebene Anzahl der Stellplätze Auswirkungen auf das Mobilitätsverhalten und somit das Klima. Dabei ist Artikel 47 der BayBO zu beachten.
Selbstverständlich kann auch die Schaffung von Fahrradabstellanlagen durch eine entsprechende Satzung vorgegeben werden.
Über den Bebauungsplan oder eine Stellplatzsatzung kann die Gemeinde hier Einfluss nehmen.
Umgesetztes Beispiel: Markt Kösching (Lkr. Eichstätt) / Stellplatz und Garagensatzung vom 27.06.2019:
Kösching_Stellplatzsatzung
Weitere interessante Links:
Der ADFC Bayern bietet auf seiner Website eine Mustersatzung gemäß der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für Fahrradabstellplätze. Diese regelt, wie ausreichend Abstellplätze für Fahrräder an Neu- und Umbauten zur Verfügung gestellt werden können.
Natürlich hat auch die vorgegebene Anzahl der Stellplätze Auswirkungen auf das Mobilitätsverhalten und somit das Klima. Dabei ist Artikel 47 der BayBO zu beachten.
Selbstverständlich kann auch die Schaffung von Fahrradabstellanlagen durch eine entsprechende Satzung vorgegeben werden.
Über den Bebauungsplan oder eine Stellplatzsatzung kann die Gemeinde hier Einfluss nehmen.
Umgesetztes Beispiel: Markt Kösching (Lkr. Eichstätt) / Stellplatz und Garagensatzung vom 27.06.2019:
Kösching_Stellplatzsatzung
Weitere interessante Links:
Der ADFC Bayern bietet auf seiner Website eine Mustersatzung gemäß der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für Fahrradabstellplätze. Diese regelt, wie ausreichend Abstellplätze für Fahrräder an Neu- und Umbauten zur Verfügung gestellt werden können.
Instrumente: Bebauungsplan und Stellplatzsatzung
Rechtliche Grundlage:
BauGB § 9 (1) Nr. 4 und BayBO Art. 81 (1) Nr. 4
BauGB § 9 (1) Nr. 4:
„(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten“
und
BayBO Art. 81 (1) Nr. 4:
„(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
[…]
4. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, der Berücksichtigung örtlicher Verkehrsinfrastruktur, der Anrechnung von Fahrradstellplätzen auf die Zahl notwendiger Stellplätze sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.“
Rechtliche Grundlage:
BauGB § 9 (1) Nr. 4 und BayBO Art. 81 (1) Nr. 4
BauGB § 9 (1) Nr. 4:
„(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten“
und
BayBO Art. 81 (1) Nr. 4:
„(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
[…]
4. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, der Berücksichtigung örtlicher Verkehrsinfrastruktur, der Anrechnung von Fahrradstellplätzen auf die Zahl notwendiger Stellplätze sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.“