Steuerungsmöglichkeiten für einzelne Gebäude
Gebäude- und Dachausrichtung & Dachneigung
Im Bebauungsplan könne Vorgaben hinsichtlich der Ausrichtung von Gebäuden sowie der Form und Ausrichtung von Hausdächern getroffen werden. Die Ausrichtung hat größten Einfluss auf die Effektivität installierter Anlagen zu Gewinnung von Sonnenenergie.
Die Ausrichtung eines Gebäudes bzw. des Hausdaches hat großen Einfluss auf die Sonneneinstrahlung, die das Dach oder die Fassade trifft. Diese Energie kann dann durch PV-Anlagen in Strom bzw. Solarthermieanlegen in thermische Energie umgewandelt werden. Steht das Haus in optimaler Ausrichtung, ist der Ertrag deutlich höher als bei einer suboptimalen Ausrichtung. Mit diesem Instrument können unkompliziert die Weichen in Richtung einer hohen Solarausbeute gestellt werden.
Neben der Ausrichtung ist vor allem die Dachneigung ein wichtiges Kriterium zur Steuerung von Photovoltaikerträgen, also der Stromausbeute. Die größtmögliche Sonneneinstrahlung trifft bei einer Dachneigung von 30° auf die Module. So können Hausbesitzer über ihre PV-Module die optimale Energieausbeute erreichen, ohne eine Aufständerung der Module vornehmen zu müssen und damit das Stadtbild unnötig zu beeinflussen. Dies gilt sowohl für nach Süden hin ausgerichtete Häuser (99% Ertragsoptimierung) als auch für Gebäude mit einer Ost-West Ausrichtung (87% Ertragsoptimierung). Somit empfiehlt es sich, auch über die Ausrichtung des Hauses nachzudenken.
Über den Bebauungsplan bzw. eine Satzung können die Stellung von Gebäuden und die Dachneigung geregelt werden.
Regionale Beispiele:
Stadt Immenstadt, Bebauungsplan Baugebiet Akams: Festsetzungen u.a. der Firstrichtung (vgl. Seiten 11 und 50 der Satzung Bebauungsplan mit Grünordnung "Baugebiet Akams")
Gemeinde Sulzberg, Bebauungsplan Winkelhalde Moosbach: Festsetzungen zur Anordnung der Gebäude/Baufenster (vgl. u.a. Punkte 7.2.6.3 bzw. 7.2.7.5 der Satzung/Begründung bzw. „Text mit Anhängen“).
Bebauungsplan Immenstadt-Akams
Bebauungsplan Moosbach Winkelhalde
Beispiel Festsetzung Dachneigung:
Gemeinde Otterfing (Lkr. Miesbach) Satzung aus dem Jahr 2020
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind nur Satteldächer mit einer Neigung im Bereich GE von 22° und im Bereich GE B von 32°, im Bereich MI von 22-27° und im Bereich SO von 27° zulässig. Außerdem sind im Bereich D und E an den Garagen und der Tiefgaragenzufahrt Pultdächer als Gründach mit einer Dachneigung von 5° zulässig. Im Bereich GE A1 sind am Nebengebäude Pavillon ein Zeltdach von 22° und am Nebengebäude Müllhaus ein Pultdach mit Blecheindeckung von 5° DN zulässig. Die vorgeschriebene Firstrichtung bezieht sich auf die Hauptrichtung der Gebäude. Bei kleinen, untergeordneten Gebäuden ist eine andere Firstrichtung zulässig. Das gilt auch für zusammengebaute Garagen...."
Neben der Ausrichtung ist vor allem die Dachneigung ein wichtiges Kriterium zur Steuerung von Photovoltaikerträgen, also der Stromausbeute. Die größtmögliche Sonneneinstrahlung trifft bei einer Dachneigung von 30° auf die Module. So können Hausbesitzer über ihre PV-Module die optimale Energieausbeute erreichen, ohne eine Aufständerung der Module vornehmen zu müssen und damit das Stadtbild unnötig zu beeinflussen. Dies gilt sowohl für nach Süden hin ausgerichtete Häuser (99% Ertragsoptimierung) als auch für Gebäude mit einer Ost-West Ausrichtung (87% Ertragsoptimierung). Somit empfiehlt es sich, auch über die Ausrichtung des Hauses nachzudenken.
Über den Bebauungsplan bzw. eine Satzung können die Stellung von Gebäuden und die Dachneigung geregelt werden.
Regionale Beispiele:
Stadt Immenstadt, Bebauungsplan Baugebiet Akams: Festsetzungen u.a. der Firstrichtung (vgl. Seiten 11 und 50 der Satzung Bebauungsplan mit Grünordnung "Baugebiet Akams")
Gemeinde Sulzberg, Bebauungsplan Winkelhalde Moosbach: Festsetzungen zur Anordnung der Gebäude/Baufenster (vgl. u.a. Punkte 7.2.6.3 bzw. 7.2.7.5 der Satzung/Begründung bzw. „Text mit Anhängen“).
Bebauungsplan Immenstadt-Akams
Bebauungsplan Moosbach Winkelhalde
Beispiel Festsetzung Dachneigung:
Gemeinde Otterfing (Lkr. Miesbach) Satzung aus dem Jahr 2020
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind nur Satteldächer mit einer Neigung im Bereich GE von 22° und im Bereich GE B von 32°, im Bereich MI von 22-27° und im Bereich SO von 27° zulässig. Außerdem sind im Bereich D und E an den Garagen und der Tiefgaragenzufahrt Pultdächer als Gründach mit einer Dachneigung von 5° zulässig. Im Bereich GE A1 sind am Nebengebäude Pavillon ein Zeltdach von 22° und am Nebengebäude Müllhaus ein Pultdach mit Blecheindeckung von 5° DN zulässig. Die vorgeschriebene Firstrichtung bezieht sich auf die Hauptrichtung der Gebäude. Bei kleinen, untergeordneten Gebäuden ist eine andere Firstrichtung zulässig. Das gilt auch für zusammengebaute Garagen...."
Instrumente: Bebauungsplan (Gebäudeausrichtung); Bebauungsplan oder Gestaltungssatzung (Dachneigung)
Rechtliche Grundlagen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2
„Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen.“
BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 1. (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)
„(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
1. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung von Gebäuden“