Steuerungsmöglichkeiten für einzelne Gebäude
Gartengestaltung und -bepflanzung
Sogenannte Schottergärten sind in den letzten Jahren in Mode gekommen. Aus ökologischer und stadtplanerischer Sicht sind diese durchaus problematisch, da sie als Lebensraum für Insekten und Kleintiere praktisch ausscheiden und sich außerdem sehr stark aufheizen können.
Landschaftsgerechte und naturnahe Gärten, Vermeidung von Schottergärten
Schotter- und Steingärten erscheinen vielen Menschen nicht nur unästhetisch, sie wirken sich vor allem auch negativ auf die Biodiversität aus. Insekten, Kleinsäugern und Vögeln bieten sie wenig bis keine Nahrung und keinen Unterschlupf. Auch Reptilien, die Wärme eigentlich lieben, fühlen sich auf diesen monotonen Flächen nicht wohl.
Auch in Bezug auf das Kleinklima sind Stein- und Schotterflächen problematisch. Sie erhitzen sich sehr stark – teilweise auf bis zu 70°C, bieten keinerlei Schattenflächen, begünstigen die Ausblasung von Sand- und Staubmaterial und wirken sich negativ auf die Kapazität zur Wasserspeicherung und das Abflussverhalten aus. In manchen Kommunen werden Schottergärten als versiegelte Fläche eingestuft.
Auf kommunaler Ebene kann das Verbot der Schottergärten auf verschiedenen Ebenen durch Festsetzungen durchgesetzt werden. Möglichkeiten zur Verankerung eines Schottergartenverbots in Kommunen bestehen zum Beispiel in einer eigenständigen kommunalen Gestaltungs- bzw. Bepflanzungssatzung oder innerhalb der Bauleitplanung in einem Bebauungsplan.
Regionales Beispiel:
Markt Buchenberg, Bebauungsplan "Prestel-Wiese":
2.27 Landschaftsgerechte und naturnahe Gärten, Vermeidung von Schottergärten
Die privaten Grundstücke sind wie folgt anzulegen: Die nicht baulich genutzten Grundstücksflächen (Freiflächen) sind gärtnerisch als unversiegelte Vegetationsflächen anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Mit Kies, Schotter oder Steinen bedeckte Flächen, die einen Pflanzendeckungsgrad von weniger als 90% aufweisen (sogenannte Schottergärten), sind im Bereich dieser Freiflächen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Weitere Beispiele:
Stadt Weißenhorn, Satzung über die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und der Bepflanzung von Gebäuden. (§ 2 Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke)
Gemeinde Küssaberg (Baden-Württemberg): Bebauungsplan "Neue Ortsmitte Kadelburg" (S. 12 Nr. 1.13 c) Gestaltung von unbebauten Grundstücksflächen)
Interessante Links:
Bayerische Ingenieurskammer Bau:
https://www.bayika.de/de/aktuelles/meldungen/2021-07-27_Bayerisches-Bauministerium-Klimasensibler-Umgang-mit-Niederschlagswasser-in-der-Bauleitplanung.php
Instrument: Bebauungsplan und/oder Satzung zu Bepflanzungsvorgaben
Rechtliche Grundlagen: Baugesetzbuch & Bayerische Bauordnung
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16d, 20 und 25a und 25b
„Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
16. d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen.
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern.“
und
BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 5
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
[…]
5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen."
Rechtliche Grundlagen: Baugesetzbuch & Bayerische Bauordnung
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16d, 20 und 25a und 25b
„Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
16. d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen.
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern.“
und
BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 5
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
[…]
5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen."