Steuerungsmöglichkeiten Baugebiet

Frischluftschneisen


Der Klimawandel beeinflusst durch längere und stärkere Hitzeperioden das Klima nicht nur global und regional, sondern auch ganz kleinräumig in unseren Städten und Gemeinden.


Eine ausreichende Frischluftzufuhr sollte bei der Planung von größeren Baugebieten unbedingt beachtet werden. Über Frischluftschneisen gelangt kühlere Luft aus dem Umland ins Stadt- oder Ortsgebiet und die in Straßen und Gebäuden gespeicherte Wärme findet ihren Weg heraus aus dem Siedlungsgebiet. Eine solche "grüne Lunge" ist aber nicht nur aus stadtklimatischer Sicht zu empfehlen, sie kann gleichzeitig als Naherholungsgebiet dienen und die Wohnqualität der Bewohner eines Quartierts nachhaltig steigern.
In diesem Zusammenhang soll auch das Stichwort der "Schwammstadt" nicht unerwähnt bleiben. Alle Maßnahmen zu Klimaanpassungsmaßnahmen in Städten und Gemeinden sollten immer vernetzt und gemeinsam gedacht werden.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) identifiziert in seinem Merkblatt "Klima und Immissionsschutz im Landschaftsplan" aus der Reihe "Merkblätter zur Landschaftspflege und zum Naturschutz" die Bayerische Verfassung, das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch als rechtliche Grundlagen für eine entsprechende Landschafts- und Stadtplanung (vgl. enstspr. Dokument Seite 3, Link untenstehend):

"Art. 141 der Bayerischen Verfassung schließt in den schonenden und sparsamen Umgang mit den Naturgütern sowohl den Schutz der Luft im Sinne der Vorsorge, wie auch die Beseitigung und den Ausgleich bereits eingetretener Schäden ein. Ferner ist eine dauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts anzustreben. Dies entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit, wie er seit einigen Jahren auch im Städtebaurecht als Leitziel ausdrücklich verankert ist.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verlangt von der Landschaftspflege und dem Naturschutz, ihren fachspezifischen Beitrag zur Klimavorsorge und zum Immissionsschutz zu leisten, also auch hinsichtlich Lärmschutz und Luftreinhaltung. Demzufolge sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG). Durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG).
...
Gemäß § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Ziel ist, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Dabei sind auch die „umweltschützenden Belange“ im Sinne des § 1a BauGB zu berücksichtigen und durch Integration des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan einzubinden. Dies gilt innerhalb wie auch außerhalb der bebauten Siedlungsbereiche, zum Beispiel in den klimawirksamen Landschaftsräumen der Feldflur."


 
Klima und Immissionsschutz im Landschaftsplan (LfU, 2004)

Infos Schwammstadt (Website Umweltbundesamt)

Rechtliche Grundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) § 1, Absatz 5 und BauGB § 1a

Verfassung des Freistaats Bayern, Art. 141 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

 
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