Steuerungsmöglichkeiten einzelnes Gebäude

Dach- und Fassaden-Photovoltaikanlagen


Im Bebauungsplan können für Gebäude technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung festgelegt werden.
 


Sowohl die Errichtung von Freiflächenphotovoltaik als auch von Windenergieanlagen gehen mit der Versiegelung von Flächen und Nutzungskonflikten einher. Anders ist dies bei der Nutzung von bereits versiegelten Flächen. Dächer, aber auch Fassaden von (Wohn-) Häusern eignen sich besonders für die Installation von PV-Anlagen. Sie sind oftmals unverschattet und weisen bereits durch die Dachneigung und Ausrichtung des Hauses hervorragende Grundvoraussetzungen zur Stromproduktion durch Sonnenenergie auf. Weiterhin bieten Sie für die Hauseigentümer eine kostengünstige und nachhaltige Energiequelle, die ein hohes Maß an Autarkie zulässt.

Das Klimaschutzkonzept des Landkreises Oberallgäu geht von einer Verdopplung der Dach-PV Nutzung bis 2035 aus (Vergleichsjahr 2020).

Über den Bebauungsplan können entsprechende technische Maßnahmen festgesetzt werden.

Beispiel:
Stadt Pfaffenhofen an der Ilm: https://pfaffenhofen.de/paf-und-du/nachrichten/photovoltaik-pflicht-im-baugebiet-pfaffelleiten/

Regionales Beispiel:
Buchenberg: Bebauungsplan „Prestel-Wiese“ vom 31.1.2024 (Punkt 4.3 Seite 17 im PDF) 

 

Instrument: Bebauungsplan

Rechtliche Grundlage: BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23b

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden ...
23. „Gebiete, in denen 
b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“
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