Steuerungsmöglichkeiten Baugebiet
Nutzungspflicht bereitgestellter Energieträger
Über verschiedene rechtliche Instrumente können Vereinbarungen über eine Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien in einem Baugebiet getroffen werden.
Vereinbarungen über die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur zentralen und dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder die Kraft-Wärme-Kopplung können in einem städtebaulichen Vertrag getroffen werden. Im Gegensatz zur Festsetzung im Bebauungsplan können die Vereinbarungen beispielsweise auch den Gebäudebestand und eine Benutzungspflicht von erneuerbarer Energie beziehungsweise Energie aus Kraft-Wärme-Kopplung betreffen. Auch Vereinbarungen über die Kälteversorgung von Gebäuden sind möglich.
Umgesetzte Beispiele:
Gemeinde Kollnburg: Fernwärmesatzung von 2020
Stadt Pfaffenhofen an der Ilm: Fernwärmesatzung von 2018:
... "§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Versorgungsgebiet verpflichten sich, sobald sein Grundstück mit einem oder mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit einer Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen, zum Anschluss an die bestehende Versorgungsanlage (Anschlusszwang).
(2) Der gesamte Wärmebedarf ist im vereinbarten Umfang ausschließlich aus der Wärmelieferung durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm zu decken (Benutzungszwang). ..."
Stadt Potsdam: Wärmesatzung Krampnitz von 2018:
... "§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück an das öffentliche Wärmeversorgungssystem anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird und Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang). Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Jeder Eigentümer ist darüber hinaus verpflichtet, seinen gesamten Wärmebedarf für Raumwärme, Warmwasserbereitung und allen sonstigen Wärmebedarf aus dem öffentlichen Wärmeversorgungssystem zu decken (Benutzungszwang).
(3) Werden auf Grundstücken an Straßen, die noch nicht mit einer betriebsfertigen öffentlichen Wärmeversorgungsanlage ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet oder Bestandsbauten saniert oder wesentlich umgebaut * Rechtsverbindlicher Text der Wärmesatzung Krampnitz im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 15/2018 vom 28. Dezember 2018 (S. 31) 3 bzw. Heizungsanlagen erneuert, kann die Landeshauptstadt Potsdam verlangen, dass alle Einrichtungen für einen bevorstehenden Anschluss an das öffentliche Wärmeversorgungssystem vorbereitet werden.
(4) Die Eigenerzeugung von Wärme für Raumwärme, Warmwasser und allen sonstigen Wärmebedarf ist im Satzungsgebiet nicht gestattet, soweit keine Ausnahme i. S. v. § 4 Abs.1 oder Befreiung gemäß § 6 vorliegt. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Kaminfeuerstellen in Wohnhäusern, die nicht Heizzwecken dienen, soweit sie nur gelegentlich benutzt und überwiegend mit Holz befeuert werden. ..."
Umgesetzte Beispiele:
Gemeinde Kollnburg: Fernwärmesatzung von 2020
Stadt Pfaffenhofen an der Ilm: Fernwärmesatzung von 2018:
... "§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Versorgungsgebiet verpflichten sich, sobald sein Grundstück mit einem oder mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit einer Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen, zum Anschluss an die bestehende Versorgungsanlage (Anschlusszwang).
(2) Der gesamte Wärmebedarf ist im vereinbarten Umfang ausschließlich aus der Wärmelieferung durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm zu decken (Benutzungszwang). ..."
Stadt Potsdam: Wärmesatzung Krampnitz von 2018:
... "§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück an das öffentliche Wärmeversorgungssystem anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird und Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang). Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Jeder Eigentümer ist darüber hinaus verpflichtet, seinen gesamten Wärmebedarf für Raumwärme, Warmwasserbereitung und allen sonstigen Wärmebedarf aus dem öffentlichen Wärmeversorgungssystem zu decken (Benutzungszwang).
(3) Werden auf Grundstücken an Straßen, die noch nicht mit einer betriebsfertigen öffentlichen Wärmeversorgungsanlage ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet oder Bestandsbauten saniert oder wesentlich umgebaut * Rechtsverbindlicher Text der Wärmesatzung Krampnitz im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 15/2018 vom 28. Dezember 2018 (S. 31) 3 bzw. Heizungsanlagen erneuert, kann die Landeshauptstadt Potsdam verlangen, dass alle Einrichtungen für einen bevorstehenden Anschluss an das öffentliche Wärmeversorgungssystem vorbereitet werden.
(4) Die Eigenerzeugung von Wärme für Raumwärme, Warmwasser und allen sonstigen Wärmebedarf ist im Satzungsgebiet nicht gestattet, soweit keine Ausnahme i. S. v. § 4 Abs.1 oder Befreiung gemäß § 6 vorliegt. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Kaminfeuerstellen in Wohnhäusern, die nicht Heizzwecken dienen, soweit sie nur gelegentlich benutzt und überwiegend mit Holz befeuert werden. ..."
Instrumente: Bebauungsplan / Städtebaulicher Vertrag / gemeindliche Satzungen
Rechtliche Grundlagen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23b
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: ...
23. Gebiete, in denen
b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,"
BauGB § 11 Abs. 1 Nr 4
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
...
4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung
Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 GO
(1) In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere
...
3. für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluß aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen