Steuerungsmöglichkeiten für einzelne Gebäude

Dach-Photovoltaikanlagen


Im Bebauungsplan können für Gebäude technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung festgelegt werden.

Sowohl die Errichtung von Freiflächenphotovoltaik als auch von Windenergieanlagen gehen mit der Versiegelung von Flächen und Nutzungskonflikten einher. Anders ist dies bei der Nutzung von bereits versiegelten Flächen. Dächer, aber auch Fassaden von (Wohn-) Häusern eignen sich besonders für die Installation von PV-Anlagen. Sie sind oftmals unverschattet und weisen bereits durch die Dachneigung und Ausrichtung des Hauses hervorragende Grundvoraussetzungen zur Stromproduktion durch Sonnenenergie auf. Weiterhin bieten Sie für die Hauseigentümer eine kostengünstige und nachhaltige Energiequelle, die ein hohes Maß an Autarkie zulässt.

Das Klimaschutzkonzept des Landkreises Oberallgäu geht von einer Verdopplung der Dach-PV Nutzung bis 2035 aus (Vergleichsjahr 2020).

Über den Bebauungsplan können entsprechende technische Maßnahmen festgesetzt werden.

Regionales Beispiel:
Markt Buchenberg: Bebauungsplan „Prestel-Wiese“ vom 31.1.2024 (Punkt 4.3 Seite 17 im PDF)

Weiteres Beispiel:
Stadt Pfaffenhofen an der Ilmhttps://pfaffenhofen.de/paf-und-du/nachrichten/photovoltaik-pflicht-im-baugebiet-pfaffelleiten/


 
Hinweis:
Neben möglicher Maßnahmen in der Bauleitplanung besteht seit 01.01.2023 auch eine gesetzliche Photovoltaik-Pflicht. Diese ist in Art. 44a der Bayerischen Bauordnung geregelt.
Art. 44a regelt die PV-Pflicht für staatliche Gebäude (Abs. 1) und Nichtwohngebäude (Abs. 2) und sieht eine Empfehlung für die Eigentümer von Wohngebäuden (Abs. 4) vor. Auf geeigneten Dachflächen sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in angemessener Auslegung (Modulfläche mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche) zu errichten und zu betreiben. Die PV-Pflicht besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes. Die PV-Anlagen müssen nicht nur angebracht, sondern auch zur Stromerzeugung eingesetzt werden.  

Instrument: Bebauungsplan

Rechtliche Grundlage: BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23b

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden ...
23. „Gebiete, in denen 
b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“
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