Steuerungsmöglichkeiten Baugebiet
Abstandsflächen zwischen Gebäuden
Im Bebauungsplan könne Vorgaben hinsichtlich der Abstände und der Ausrichtung von Gebäuden sowie der Form und Ausrichtung von Hausdächern getroffen werden. Eine klimaangepasste Bauleitplanung muss hier zwischen Flächenverbrauch und genügend Frischluftzufuhr einen Ausgleich finden.
Seit 1. Februar 2021 sind laut Bayerischer Bauordnung geringere Abstandsflächen zwischen Gebäuden möglich. Dies soll den sich beschleunigenden Flächenverbrauch in Bayerischen Kommunen senken und den Kommunen gleichzeitig Gestaltungsspielraum geben. Nun sind Abstände von 40 Prozent der Höhe von Gebäuden bzw. 20 Prozent der Höhe von Gebäuden in Gewerbegebieten möglich. Der Mindestabstand von 3 Metern ist stets einzuhalten.
Jedoch gilt es im Bereich Klimaschutz und Klimawandelanpassung für die Kommune zu beachten, dass größere Abstandsflächen eine bessere Luftzirkulation ermöglichen und somit ein Aufheizen der Flächen und Gebäude verhindert werden kann. Hier sollten Kommunen das Fachwissen um die Gegebenheiten vor Ort nutzen, um eine ausgewogene Lösung anzustreben.
So kann laut Bayerischer Bauordnung § Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a) ein Abstand von bis zu 100% der Gebäudehöhe in einer Abstandsflächensatzung bzw. Bebauungsplan festgesetzt werden.
Beispiele:
Stadt Grafing bei München: Abstandsflächensatzung von 2024
Gemeinde Gauting/Würmtal: Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe von 2021
Jedoch gilt es im Bereich Klimaschutz und Klimawandelanpassung für die Kommune zu beachten, dass größere Abstandsflächen eine bessere Luftzirkulation ermöglichen und somit ein Aufheizen der Flächen und Gebäude verhindert werden kann. Hier sollten Kommunen das Fachwissen um die Gegebenheiten vor Ort nutzen, um eine ausgewogene Lösung anzustreben.
So kann laut Bayerischer Bauordnung § Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a) ein Abstand von bis zu 100% der Gebäudehöhe in einer Abstandsflächensatzung bzw. Bebauungsplan festgesetzt werden.
Beispiele:
Stadt Grafing bei München: Abstandsflächensatzung von 2024
Gemeinde Gauting/Würmtal: Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe von 2021
Instrumente: Bebauungsplan oder Abstandsflächensatzung
Rechtliche Grundlagen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2
„Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen.“
Bayerische Bauordnung § Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a)
Art. 81 Örtliche Bauvorschriften
"... (1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
...
6. über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,
a) eine Erhöhung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient,
b) eine Verkürzung auf bis zu 0,4 H, mindestens 3 m, in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnern, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,..."